Informationen zum Engergieausweis

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Ab wann welcher Ausweis vorgeschrieben ist?

Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist dem Käufer, Mieter oder Leasingnehmer der Energieausweis „zugänglich zu machen“, schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Seit dem 1. Mai 2014 gilt für Gebäude die „EnEV 2014“, diese wurde zu Beginn des Jahres 2016 noch einmal in den Standards erhöht, so dass die Verordnung strengere Regeln im Bereich des energetischen Standards für Neubauten ab 2016 (Baugenehmigung) vorsieht.

Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, müssen potentiellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorweisen oder gut sichtbar aushängen. Zusätzlich müssen bereits beim Inserieren der Immobilie bzw. eines Teiles davon zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden. Nach einem Kaufabschluss muss der Ausweis (im Original oder Kopie) an den neuen Eigentümer übergeben werden.


Welche Pflichtangaben gelten derzeit?

Für Wohngebäude
1) Angabe über die Art des Energieausweises
2) Endenergiekennwert in kWh / (m²*a)
3) Engergieeffizienzklasse
4) Wesentlicher Energieträger für Heizung
5) Baujahr lt. Energieausweis

Für Nicht-Wohngebäude
1) Angaben über die Art des Energieausweises
2) Endenergiekennwert in kWh / (m²*a) getrennt für Heizung und Strom
3) wesentlicher Energieträger für Heizung

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis – welchen Energieausweis benötigen Sie?

Können sie mindestens eine der folgenden Fragen mit „ja“ beantworten, beantragen sie einen Verbrauchsausweis:
Verfügt ihr Gebäude über mindestens 5 Wohneinheiten?
Wurde der Bauantrag für ihr Gebäude nach dem 01.11.1977 gestellt?
Entspricht das Gebäude mindestens dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977?


BEI ERHALT EINES ALLEINAUFTRAGES FÜR EINEN VERKAUF, IST DER ENERGIEAUSWEIS  INKLUSIVE